Wie setzt sich die Bruttolohnsumme zusammen?
Der Beitrag berechnet sich auf Basis des Bruttolohns. Bruttolohn ist
- der zu versteuernde Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge (lohnsteuerpflichtiger Bruttolohn) bzw. für Teilzeitbeschäftigte (kurzfristige Beschäftigung und geringfügige Beschäftigung) der pauschal versteuerte Arbeitslohn und
- sofern eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung durchgeführt wird, pauschal versteuerte oder steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen (Altersvorsorge), soweit sie vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung aufgebracht werden (zum Beispiel Maler-Lackierer-Rente, andere Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen, Unterstützungskassen).
Lohnsteuerpflichtiger Bruttolohn
Zum Bruttolohn zählen neben dem Lohn für Arbeitsstunden:
- Lohnfortzahlung (Krankheit, Feiertage),
- Weihnachtsgeld/Jahressondervergütung,
- Vermögenswirksame Leistungen,
- Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld,
- Zuschläge und Zuschüsse (soweit nicht steuerfrei).
Nicht zum Bruttolohn zählen zum Beispiel:
- Der vom Arbeitgeber aufgebrachte Aufstockungsbetrag zur Maler-Lackierer-Rente (12 %) bzw. andere reine Arbeitgeberbeiträge für die betriebliche Altersversorgung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung, Unterstützungskasse, Direktzusage), sofern es sich nicht um Entgeltumwandlung handelt,
- pauschalbesteuerte Leistungen in besonderen Fällen (zum Beispiel Gewährung von Mahlzeiten, Bezüge aufgrund von Betriebsveranstaltungen),
- steuerfreie Sonn-, Nacht- und Feiertagszuschläge, Auslösungen/Verpflegungsmehraufwendungen usw.
Höhe des Beitrags
Die Beiträge zur uk und zvk sind monatlich arbeitnehmerbezogen zu melden und in einer Summe zu zahlen. Die Beiträge sind durch den Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung wie folgt festgelegt:
Für gewerbliche Arbeitnehmer | Für technische und |
---|---|
Zeitraum: ab 01.01.2016 Beitrag uk: 12,30 % Beitrag zvk: 2,00 % Gesamtbeitrag: 14,30 % | Zeitraum: ab 01.01.2005 Beitrag zvk: 2,00 % |
Grundlage für die Beitragsberechnung ist die ermittelte Bruttolohnsumme.
Detaillierte Übersicht, welche Leistungsarten bei der meldepflichtigen Bruttolohnsumme zu berücksichtigen sind:
Leistungsart | Bei Bruttolohnsumme zu berücksichtigen |
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Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses | Ja |
Beiträge zu einer Gruppen-Unfallversicherung | Ja, soweit steuerpflichtig Nein, wenn gem. § 40 b Abs. 3 EStG pauschal versteuerte Beiträge zu einer Gruppen-Unfallversicherung |
Entgeltumwandlung zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung, Unterstützungskasse, Direktzusage) | Ja, der vom Arbeitnehmer aufgebrachte Betrag (steuerfrei bzw. pauschal versteuert - § 40b Abs. 1 und 2 bzw. § 3 Nr. 63 EStG) z.B. Beitrag zur Maler-Lackierer-Rente Nein, z. B. vom Arbeitgeber aufgebrachter Aufstockungsbetrag zur Maler-Lackierer-Rente (12 %) bzw. andere reine Arbeitgeberbeiträge für Zukunftssicherungsleistungen |
Erschwerniszulage | Ja |
Essenszuschüsse, Fahrtkostenabgeltungen, Arbeitslohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen | Ja, soweit steuerpflichtig und keine pauschalierte Versteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Nein, soweit pauschalierte Versteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG |
Erholungsbeihilfe | Ja, soweit steuerpflichtig nein, soweit pauschalierte Versteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG |
Feiertagslohn | Ja |
Jubiläumszuwendungen (AN-Jubiläum) | Ja |
Jubiläumszuwendungen (AG-Jubiläum) | Ja |
Insolvenzgeld der Arbeitsagentur | Nein |
Kurzarbeitergeld der Arbeitsagentur | Nein |
Kurzarbeitergeldzuschuß des Arbeitgebers | Ja |
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer | Ja, die von Betrieben mit bis zu 30 Beschäftigten an die gesetzlichen Krankenkassen zu zahlende Umlage gehört nicht in die Bruttolohnsumme, ebensowenig vermindert die Erstattungsleistung der Krankenkasse die Bruttolohnsumme. |
Lohnzahlung im Sterbefall an Erben des Arbeitnehmers | Ja, steuerpflichtiger Arbeitslohn an Hinterbliebene |
Nachtzuschlag | Ja, wenn steuerpflichtig |
Nachzahlung von Lohn (z.B. bei tariflicher Lohnerhöhung) | Ja |
Reisekosten | Ja, wenn steuerpflichtig |
Reisezeitvergütung | Ja |
Sachbezüge (z.B. PKW, Kost, Logis) | Ja |
Sonn- und Feiertagszuschlag | Ja, wenn steuerpflichtig |
Soziallohn (z.B. anläßlich Eheschließung des Arbeitnehmers, Geburt von Kindern des Arbeitnehmers) | Ja, soweit steuerpflichtig Nein, soweit steuerfrei gem. § 3 Nr. 15 EstG (bis EUR 358 bzw. 315, wenn Zahlung 3 Monate vor bis 3 Monate nach dem Ereignis erfolgt) |
Tantiemen | Ja |
Überstundenzuschlag | Ja, wenn nicht steuerfreier Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlag |
Umzugskosten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bezahlt | Ja, wenn steuerpflichtig Nein, wenn steuerfrei (beruflich bedingt) |
Unterkunftsgeld (freie oder verbilligte Unterkunft) | Ja |
Urlaubsabgeltungen | Ja |
Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld) | Ja |
Vermögenswirksame Leistungen - Arbeitgeberzuschuss | Ja |
Wegegeld | Ja, wenn steuerpflichtig |
Wegezeitentschädigung | Ja, wenn steuerpflichtig |
Weihnachtsgeld / Weihnachtsgratifikation | Ja |
Werkzeuggeld, Arbeitsgeräte | Ja, wenn steuerpflichtig Nein, wenn nicht steuerpflichtig (Anschaffung durch Arbeitnehmer - dienstlicher Gebrauch) |
Zuschuß des Arbeitgebers zum Krankengeld nach Lohnfortzahlung | Ja |
ZVK-Beitrag | Nein, ab dem 01.01.2002 sind Leistungen des Arbeitgebers an Pensionskassen 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung jährlich steuerfrei (neuer § 3 Nr. 63 EStG). Diese neue Regelung geht einer Pauschalversteuerung vor. |